Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 11.11.1971

Rechtsprechung
   BAG, 18.02.1972 - 5 AZR 368/71   

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https://dejure.org/1972,1216
BAG, 18.02.1972 - 5 AZR 368/71 (https://dejure.org/1972,1216)
BAG, Entscheidung vom 18.02.1972 - 5 AZR 368/71 (https://dejure.org/1972,1216)
BAG, Entscheidung vom 18. Februar 1972 - 5 AZR 368/71 (https://dejure.org/1972,1216)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unterbrechung der Verjährung - Klageerhebung - Stillstand des Verfahrens - Untätigkeit der Partei - Neue Verjährungsfrist - Arbeitsvertragliche Ansprüche - Zeitpunkt der letzten Prozeßhandlung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 24, 122
  • NJW 1972, 1247
  • DB 1972, 932
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 05.03.1956 - 2 AZR 544/55

    Erkrankung der Partei - Hinderung des Prozeßbevollmächtigten - Begründung der

    Auszug aus BAG, 18.02.1972 - 5 AZR 368/71
    Für diesen Fall hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, die Erkrankung einer Partei hindere regelmäßig den Prozeßbevollmächtigten nicht, die Revision zu begründen (BAG AP Nr. 11 zu § 233 ZPO).
  • RG, 16.03.1938 - II 163/37

    Hat die Änderung der Vorschriften über das Ruhen des Verfahrens (ZPO. §§ 251,

    Auszug aus BAG, 18.02.1972 - 5 AZR 368/71
    Sonst könnte der Grundsatz des § 225 BGB, daß die Verjährung durch Rechtsgeschäft weder ausgeschlossen noch erschwert werden könne, umgangen werden (vgl. RGZ 157, 379 l 381 f.]j BGH NJV 68, 692 Ziff. 4 a).
  • BAG, 29.03.1990 - 2 AZR 520/89

    Ansprüche aus Annahmeverzug - Verjährung

    Der Senat teilt die in Rechtsprechung und Literatur einhellig vertretene Auffassung, nach der mit dem Ende der Unterbrechung (25. September 1984) sofort eine neue zweijährige Verjährung beginnt (BAGE 24, 122 = AP Nr. 1 zu § 211 BGB, mit Anmerkung Schnorr von Carolsfeld; BGH NJW 1960, 1947, 1948 [BGH 11.07.1960 - III ZR 104/59]; RGZ 128, 76, 80; RGRK-Johannsen, BGB, 12. Aufl., § 211 Rz 10; Staudinger/Dilcher, BGB, 12. Aufl., § 211 Rz 9; Soergel/Walter, aa0, § 211 Rz 11; Schnorr von Carolsfeld in Anm., aa0, spricht von einer Fortsetzung der bereits begonnenen Verjährung).
  • OLG Düsseldorf, 11.09.2008 - 5 U 9/08

    Verjährung von Gewährleistungsansprüchen aus einem Werklieferungsvertrag über die

    Im Übrigen kann von einem Stillstand des Verfahrens durch Nichtbetreiben ohnehin nur dann ausgegangen werden, wenn eine Partei notwenige Verfahrenshandlungen unterlässt und das Verfahren dadurch nicht fortgesetzt werden kann (BGH NJW 1968, 694; BAG NJW 1972, 1247).
  • OLG Düsseldorf, 19.09.2003 - 16 U 236/02
    Die Vorschrift ist nicht nur bei einer ausdrücklichen Anordnung des Ruhens des Verfahrens anwendbar, sondern auch dann, wenn es faktisch in Stillstand gerät (BGH NJW 1968, 692, 694; BAG NJW 1972, 1247), beispielsweise indem der Kläger seinen Anspruch nicht begründet oder nach anfänglicher Durchführung einer Stufenklage die Ansprüche auf den weiteren Stufen nicht weiter verfolgt (vgl. BAG NJW 1986, 2527).
  • BAG, 07.05.1980 - 4 AZR 401/78
    Denn ein die Verjährungsunterbrechung beendender Still stand des Verfahrens kann nicht nur durch einen Gerichtsbeschluß (z.B. Anordnung des Rühens des Verfahrens gern. §§ 251, 251 a Abs. 5 ZPO), sondern auch durch Untätigkeit der Parteien herbeigeführt werden (BAG 24, 122 = AP Nr. 1 zu § 211 BGB; BAG AP Nr. 6 zu § 322 ZPO; BGH VersR 1978, 1142 [11433; BGH NJW 1968, 692 C6943).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 11.11.1971 - VIII C 40.70   

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https://dejure.org/1971,730
BVerwG, 11.11.1971 - VIII C 40.70 (https://dejure.org/1971,730)
BVerwG, Entscheidung vom 11.11.1971 - VIII C 40.70 (https://dejure.org/1971,730)
BVerwG, Entscheidung vom 11. November 1971 - VIII C 40.70 (https://dejure.org/1971,730)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Heranziehung zum vollen Wehrdienst bei Fehlen der Voraussetzungen für eine Zurückstellung wegen Unentbehrlichkeit des Wehrpflichtigen für den elterlichen Betrieb - Ermessensgrenzen im Hinblick auf eine Entscheidung nach § 5 Abs. 3 Wehrpflichtgesetz ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1972, 1247 (Ls.)
  • NJW 1972, 885
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 09.07.1969 - VIII C 101.68

    Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht

    Auszug aus BVerwG, 11.11.1971 - VIII C 40.70
    Allerdings trifft es zu, daß die Eignung der Zurückstellung, die in der Einberufung zum vollen Grundwehrdienst liegende besondere Härte noch vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu beheben, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine aus § 12 Abs. 6 Satz 1 WpflG ableitbare zusätzliche Tatbestandsvoraussetzung der Zurückstellung in den von dieser Vorschrift erfaßten Fällen ist (BVerwGE 30, 281 [BVerwG 17.10.1968 - VIII C 178.67]; Urteil vom 17. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 87.67 - [Buchholz 448.0 § 5 Nr. 3]; Urteil vom 26. Juni 1969 - BVerwG VIII C 82.68 - [BWV 1970, 284]; Urteil vom 9. Juli 1969 - BVerwG VIII C 101.68 - Urteil vom 26. November 1970 - BVerwG VIII C 95.69 - [BWV 1971, 234]).

    Verkürzung des Grundwehrdienstes nach § 5 Abs. 3 WpflG sei und das Gesetz für diese Vorschrift eine nur besondere Härte genügen lasse, müsse sich die Prüfung des Einberufungsbescheids sowohl auf die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Zurückstellung als auch auf diejenige nach der Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Heranziehung zum verkürzten Grundwehrdienst erstrecken (so etwa Urteil vom 17. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 87.67 - Urteil vom. 9. Juli 1969 - BVerwG VIII C 101.68 - Urteil vom 28. Januar 1971 - BVerwG VIII C 102.70 -).

  • BVerwG, 09.06.1971 - VIII C 41.69

    Abgrenzung von Anfechtungsklage und Verpflichtungsklage bei einem Angriff gegen

    Auszug aus BVerwG, 11.11.1971 - VIII C 40.70
    Danach ist ein Wehrpflichtiger für einen der in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WpflG genannten Betriebe dann unentbehrlich, wenn der Ausfall seiner Arbeitskraft weder durch innerbetriebliche Maßnahmen aufgefangen noch durch die Einstellung einer auf dem Arbeitsmarkt greifbaren und wirtschaftlich tragbaren Ersatzkraft ausgeglichen werden könnte und deshalb über einen bloßen wirtschaftlichen Rückgang hinaus zu einer Gefährdung der Existenz des Betriebes führen würde (vgl. zuletzt Urteil vom 28. Januar 1971 - BVerwG VIII C 102.70 - [DÖV 1971, 671] sowie Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG VIII C 41.69 -).

    Die Frage, ob auch im Falle einer nur nebenberuflichen Mitwirkung des Wehrpflichtigen im elterlichen Betrieb eine Zurückstellung in Betracht kommen kann, ist grundsätzlich geklärt durch das Urteil des erkennenden Senats vom 9. Juni 1971 - BVerwG VIII C 41.69 -.

  • BVerwG, 28.01.1971 - VIII C 102.70

    Unentbehrlichkeit für einen elterlichen Betrieb - Verletzung der gerichtlichen

    Auszug aus BVerwG, 11.11.1971 - VIII C 40.70
    Danach ist ein Wehrpflichtiger für einen der in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WpflG genannten Betriebe dann unentbehrlich, wenn der Ausfall seiner Arbeitskraft weder durch innerbetriebliche Maßnahmen aufgefangen noch durch die Einstellung einer auf dem Arbeitsmarkt greifbaren und wirtschaftlich tragbaren Ersatzkraft ausgeglichen werden könnte und deshalb über einen bloßen wirtschaftlichen Rückgang hinaus zu einer Gefährdung der Existenz des Betriebes führen würde (vgl. zuletzt Urteil vom 28. Januar 1971 - BVerwG VIII C 102.70 - [DÖV 1971, 671] sowie Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG VIII C 41.69 -).

    Verkürzung des Grundwehrdienstes nach § 5 Abs. 3 WpflG sei und das Gesetz für diese Vorschrift eine nur besondere Härte genügen lasse, müsse sich die Prüfung des Einberufungsbescheids sowohl auf die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Zurückstellung als auch auf diejenige nach der Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Heranziehung zum verkürzten Grundwehrdienst erstrecken (so etwa Urteil vom 17. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 87.67 - Urteil vom. 9. Juli 1969 - BVerwG VIII C 101.68 - Urteil vom 28. Januar 1971 - BVerwG VIII C 102.70 -).

  • BVerwG, 17.10.1968 - VIII C 87.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 11.11.1971 - VIII C 40.70
    Allerdings trifft es zu, daß die Eignung der Zurückstellung, die in der Einberufung zum vollen Grundwehrdienst liegende besondere Härte noch vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu beheben, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine aus § 12 Abs. 6 Satz 1 WpflG ableitbare zusätzliche Tatbestandsvoraussetzung der Zurückstellung in den von dieser Vorschrift erfaßten Fällen ist (BVerwGE 30, 281 [BVerwG 17.10.1968 - VIII C 178.67]; Urteil vom 17. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 87.67 - [Buchholz 448.0 § 5 Nr. 3]; Urteil vom 26. Juni 1969 - BVerwG VIII C 82.68 - [BWV 1970, 284]; Urteil vom 9. Juli 1969 - BVerwG VIII C 101.68 - Urteil vom 26. November 1970 - BVerwG VIII C 95.69 - [BWV 1971, 234]).

    Verkürzung des Grundwehrdienstes nach § 5 Abs. 3 WpflG sei und das Gesetz für diese Vorschrift eine nur besondere Härte genügen lasse, müsse sich die Prüfung des Einberufungsbescheids sowohl auf die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Zurückstellung als auch auf diejenige nach der Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Heranziehung zum verkürzten Grundwehrdienst erstrecken (so etwa Urteil vom 17. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 87.67 - Urteil vom. 9. Juli 1969 - BVerwG VIII C 101.68 - Urteil vom 28. Januar 1971 - BVerwG VIII C 102.70 -).

  • BVerwG, 26.06.1969 - VIII C 36.69

    Anfechtung von Musterungsbescheid und Einberufungsbescheid - Zurückstellung vom

    Auszug aus BVerwG, 11.11.1971 - VIII C 40.70
    Es entspricht vielmehr umgekehrt der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß der trotz des Vorliegens gesetzlicher Zurückstellungsgründe erlassene Einberufungsbescheid nicht nur dann rechtswidrig ist, wenn die für die Zurückstellung erforderliche Ermessensentscheidung zugunsten des Wehrpflichtigen bereits ergangen ist oder ermessensfehlerhaft zur Ablehnung der Zurückstellung geführt hat, sondern auch dann, wenn es an einer solchen Ermessensentscheidung fehlt (vgl. BVerwGE 31, 318 [321] und 32, 243 [248/249]).
  • BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 37.67

    Beschränkung des Rechtsstreits auf die Erledigungsfrage bei nur einseitiger

    Auszug aus BVerwG, 11.11.1971 - VIII C 40.70
    Es entspricht vielmehr umgekehrt der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß der trotz des Vorliegens gesetzlicher Zurückstellungsgründe erlassene Einberufungsbescheid nicht nur dann rechtswidrig ist, wenn die für die Zurückstellung erforderliche Ermessensentscheidung zugunsten des Wehrpflichtigen bereits ergangen ist oder ermessensfehlerhaft zur Ablehnung der Zurückstellung geführt hat, sondern auch dann, wenn es an einer solchen Ermessensentscheidung fehlt (vgl. BVerwGE 31, 318 [321] und 32, 243 [248/249]).
  • BVerwG, 17.10.1968 - VIII C 178.67

    Anspruch auf weitere Zurückstellung eines Sohnes vom Wehrdienst aufgrund der

    Auszug aus BVerwG, 11.11.1971 - VIII C 40.70
    Allerdings trifft es zu, daß die Eignung der Zurückstellung, die in der Einberufung zum vollen Grundwehrdienst liegende besondere Härte noch vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu beheben, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine aus § 12 Abs. 6 Satz 1 WpflG ableitbare zusätzliche Tatbestandsvoraussetzung der Zurückstellung in den von dieser Vorschrift erfaßten Fällen ist (BVerwGE 30, 281 [BVerwG 17.10.1968 - VIII C 178.67]; Urteil vom 17. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 87.67 - [Buchholz 448.0 § 5 Nr. 3]; Urteil vom 26. Juni 1969 - BVerwG VIII C 82.68 - [BWV 1970, 284]; Urteil vom 9. Juli 1969 - BVerwG VIII C 101.68 - Urteil vom 26. November 1970 - BVerwG VIII C 95.69 - [BWV 1971, 234]).
  • BVerwG, 26.06.1969 - VIII C 82.68

    Anordnung der sofortigen Vollziehung des Musterungsbescheids - Berufung auf

    Auszug aus BVerwG, 11.11.1971 - VIII C 40.70
    Allerdings trifft es zu, daß die Eignung der Zurückstellung, die in der Einberufung zum vollen Grundwehrdienst liegende besondere Härte noch vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu beheben, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine aus § 12 Abs. 6 Satz 1 WpflG ableitbare zusätzliche Tatbestandsvoraussetzung der Zurückstellung in den von dieser Vorschrift erfaßten Fällen ist (BVerwGE 30, 281 [BVerwG 17.10.1968 - VIII C 178.67]; Urteil vom 17. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 87.67 - [Buchholz 448.0 § 5 Nr. 3]; Urteil vom 26. Juni 1969 - BVerwG VIII C 82.68 - [BWV 1970, 284]; Urteil vom 9. Juli 1969 - BVerwG VIII C 101.68 - Urteil vom 26. November 1970 - BVerwG VIII C 95.69 - [BWV 1971, 234]).
  • BVerwG, 26.11.1970 - VIII C 95.69

    Ablehnung eines Antrags auf Zurückstellung vom Wehrdienst - Erfordernis der

    Auszug aus BVerwG, 11.11.1971 - VIII C 40.70
    Allerdings trifft es zu, daß die Eignung der Zurückstellung, die in der Einberufung zum vollen Grundwehrdienst liegende besondere Härte noch vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu beheben, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine aus § 12 Abs. 6 Satz 1 WpflG ableitbare zusätzliche Tatbestandsvoraussetzung der Zurückstellung in den von dieser Vorschrift erfaßten Fällen ist (BVerwGE 30, 281 [BVerwG 17.10.1968 - VIII C 178.67]; Urteil vom 17. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 87.67 - [Buchholz 448.0 § 5 Nr. 3]; Urteil vom 26. Juni 1969 - BVerwG VIII C 82.68 - [BWV 1970, 284]; Urteil vom 9. Juli 1969 - BVerwG VIII C 101.68 - Urteil vom 26. November 1970 - BVerwG VIII C 95.69 - [BWV 1971, 234]).
  • BVerwG, 07.06.1972 - VIII C 54.71

    Unentbehrlichkeit im privaten Betrieb - Härtefall durch Einziehung zur Bundeswehr

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats liegt in einem Fall, wie dem hier gegebenen, eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 WPflG, ausgenommen der Fall Satz 2 Nr. 1 Buchst. b, nicht vor, wenn der Härtegrund vor Vollendung des 25. Lebensjahres des Wehrpflichtigen durch Zurückstellung nicht dauernd behebbar ist (BVerwGE 30, 281; Urteil vom 17. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 87.67 = Buchholz 448.0 § 5 WPflG Nr. 3; Urteil vom 16. Juli 1970 - BVerwG VIII C 208.67 = Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 45 = NJW 1971, 479 = BWV 1971, 67; zuletzt Urteil vom 11. November 1971 - BVerwG VIII C 40.70 - NJW 1972, 885).

    An dieser Rechtsprechung hat auch der erkennende Senat festgehalten (zuletzt Urteil vom 11. November 1971 - BVerwG VIII C 40.70 -).

    Für die in diesen Fällen liegende Härte gilt noch immer die vom Senat zuletzt dem Urteil vom 11. November 1971 - BVerwG VIII C 40.70 - zugrunde gelegte Ansicht, Wehrpflichtige, für die die Heranziehung zum Wehrdienst nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 WPflG eine besondere Härte bilde, verdienten nach dem Zweck dieser Vorschriften besonderen Schutz.

  • BVerwG, 13.09.1972 - VIII C 132.70

    Anforderungen an die Substantiierung eines Zurückstellungsgrundes gegen eine

    Ob der Härtegrund vor Vollendung des 25. Lebensjahres des Wehrpflichtigen behebbar ist, kann dahingestellt bleiben (vgl. Urteil vom 11. November 1971 - BVerwG VIII C 40.70 - [NJW 1970, 885]).

    Ist er hingegen nicht behebbar, so steht der Einberufung des Klägers entgegen, daß es die Wehrersatzbehörden unterlassen haben zu prüfen, ob der Kläger nach dem im Einberufungszeitpunkt noch geltenden § 5 Abs. 3 Alternative 2 WPflG zum verkürzten Grundwehrdienst heranzuziehen ist (Urteil vom 11. November 1971 - BVerwG VIII C 40.70 - [a.a.O.]), was der erkennende Senat trotz Wegfalls dieser Vorschrift auch jetzt noch berücksichtigen muß (Urteile vom 23. März 1972 - BVerwG VIII C 36.70 - und vom 7. Juni 1972 - BVerwG VIII C 54.71 -).

  • BVerwG, 31.10.1974 - VIII CB 195.72

    Rechtsmittel

    Da diese Frage bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 11. November 1971 - BVerwG VIII C 40.70 - (Buchholz 448.0 § 5 WPflG Nr. 6 = NJW 1972, 885) bejahend entschieden worden, sei, weiche das angefochtene Urteil auch von dem des Bundesverwaltungsgerichts ab und beruhe auf dieser Abweichung.

    Entgegen der Ansicht des Klägers beruht das angefochtene Urteil nicht auf einer Abweichung von demUrteil vom 11. November 1971 - BVerwG VIII C 40.70 - (§ 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG).

  • BVerwG, 18.04.1973 - VIII C 53.72

    Zurückstellung vom Wehrdienst auf Grund von Unentbehrlichkeit in einem

    Das Verwaltungsgericht hat mit seinen Überlegungen offenbar der Rechtsprechung des erkennenden Senats folgen wollen, die zuletzt im Urteil vom 11. November 1971 - BVerwG VIII C 40.70 - (Buchholz 448.0 § 5 WPflG Nr. 6 = NJW 1972, 885) niedergelegt worden ist.
  • BVerwG, 23.03.1972 - VIII C 36.70

    Zurückstellung eines Wehrpflichtigen wegen rechtsmißbräuchlicher Herbeiführung

    Vollendung des 25. Lebensjahres, nur zum verkürzten Wehrdienst heranzuziehen (Art. 1 Nr. 2 des Änderungsgesetzes; § 5 Abs. 3 WpflG a.F.; zu letzterer Vorschrift vgl. das Urteil des Senats vom 11. November 1971 - BVerwG VIII C 40.70 -).
  • BVerwG, 16.12.1971 - VIII C 136.69
    Denn der Umstand, daß ein Wehrpflichtiger nicht mit seiner wesentlichen Arbeitskraft im elterlichen Betrieb mitarbeitet, schließt, wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden hat, seine Unentbehrlichkeit im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WpflG nicht von Rechts wegen aus; dieser Umstand ist vielmehr nur als Indiz für die Annahme geeignet, daß der Wehrpflichtige aus tatsächlichen Gründen nicht unentbehrlich ist (Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG VIII C 41.69 - und Urteil vom 11. November 1971 - BVerwG VIII C 40.70 -).
  • BVerwG, 13.11.1974 - VIII C 10.74

    Rechtmäßigkeit eines Einberufungsbescheides - Anspruch auf Zurückstellung von der

    Die Vorschrift schützt den Betrieb des Wehrpflichtigen oder seiner Eltern als solchen (Urteile vom 11. November 1971 - BVerwG VIII C 40.70 - [Buchholz 448.0 § 5 WPflG Nr. 5 = NJW 1972, 885] und vom 23. März 1972 - BVerwG VIII C 36.70 - [Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 61]), weil das Wehrpflichtgesetz den wehrdienstbedingten Verlust eines solchen Betriebes für unzumutbar ansieht.
  • BVerwG, 19.06.1974 - VIII C 46.73

    Bindung der Vorinstanz an die rechtliche Beurteilung im zurückverweisenden

    Nach der damaligen Rechtslage wäre möglicherweise zu prüfen gewesen, ob der Kläger über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus im elterlichen Betrieb unentbehrlich und deshalb gemäß § 5 Abs. 3 WPflG nach den Grundsätzen des Urteils vom 11. November 1971 - BVerwG VIII C 40.70 - zum verkürzten Grundwehrdienst einzuberufen sei.
  • BVerwG, 20.06.1984 - 8 B 78.84

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Im Einklang mit den von der Beschwerde bezeichneten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG i.V.m. § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO) vom 9. Juni 1971 - BVerwG VIII C 41.69 - (NJW 72, 656 = Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 52 S. 82 ) und vom 11. November 1971 - BVerwG VIII C 40.70 - (NJW 72, 885, insoweit nicht abgedruckt in Buchholz 448.0 § 5 WPflG Nr. 6 S. 11) geht das angefochtene Urteil vielmehr zutreffend davon aus, daß eine die Zurückstellung vom Wehrdienst rechtfertigende besondere Härte wegen Unentbehrlichkeit im eigenen oder elterlichen Gewerbebetrieb (§ 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG) eine "Gefährdung der Existenz des Betriebes" (UA S. 6 ) durch den wehrdienstbedingten vorübergehenden Ausfall der Arbeitskraft des Wehrpflichtigen voraussetzt.
  • BVerwG, 06.11.1974 - VIII C 29.72

    Einstellung eines Verfahrens wegen Erledigung der Hauptsache - Entscheidung über

    In einem solchen Fall wäre eine Zurückstellung nur möglich gewesen, wenn eine unzumutbare Härte im Sinne des § 12 Abs. 6 Satz 2 WPflG vorgelegen hätte (zuletzt Urteil vom 11. November 1971 - BVerwG VIII C 40.70 - [Buchholz 448.0 § 5 WPflG Nr. 6 = NJW 1972, 885]).
  • BVerwG, 28.08.1974 - VIII C 125.70

    Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - Möglichkeit des

  • BVerwG, 22.09.1972 - VIII B 44.72

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 02.05.1972 - VIII B 22.72

    Wegfall einer vorzeitigen Heranziehung zum verkürzten Grundwehrdienst -

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